AGB

§ 1 Vertragsabschluss

    1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Oblinger Zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb Containerdienst GmbH, Mittersteigweg 16, 85104 Pförring (nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen.

  1. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen des Auftraggebers zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 2 Vertragsgegenstand

    1. Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Mieter des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle.

    1. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.

    1. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

  1. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

    1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.

  1. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.

§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz

    1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitstellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.

    1. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Lkw geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist.

    1. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  1. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.

§ 5 Sicherung des Containers

    1. Der Unternehmer stellt einen Container. Für die erforderliche Sicherung des Containers etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

    1. Erforderliche Genehmigungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei den, der Unternehmer hat diese Verpflichtung entgeltlich übernommen.

  1. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigungen haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 6 Beladen des Containers

    1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes geladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.

    1. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in die eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren.

      Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendig Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen.

    1. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers dürfen gefährliche bzw. besonders überwachungsbedürftige Abfälle in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten die in der Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle aufgelisteten Gruppen.

  1. Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber.

§ 7 Schadenersatz

    1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.

    1. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.

    1. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.

  1. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bestimmungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

§ 8 Entgelte

    1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe des Stundensatzes zu zahlen.

    1. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, betragen diese 30 Werktage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden Monat über die vereinbarte Mietzeit hinaus, bis zur Rückgabe des Containers, Mietkosten in Rechnung zu stellen.

    1. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z. B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen) oder bei der Einholung (vgl. § 5, Nr. 3) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

    1. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.

  1. Wenn bei Anlieferung Beträge unter 30,00€ nicht in bar beglichen werden , erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 5,00€.

§ 9 Fälligkeit der Rechnung

    1. Rechnungen des Unternehmens sind sofort ohne Abzug zu zahlen.

    1. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestes 14 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein.

    1. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängende Forderung aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

  1. Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.

§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alte Ansprüche aus diesem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Unternehmens, soweit der Anspruchsteller oder der Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der Unternehmer mehrere Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.

§ 11 Salvatorische Klausel

    1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

  1. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

Kundeninformation zum Be- und Entladen von PKW,Anhänger, und LKW's

Es kommt in unserem Hause häufiger zu Problemen beim Be-und Entladen von PKW, Anhänger und LKW's mit einem ( Stapler oder Bagger), da sich diese genannten Fahrzeuge durch ihre Bauart nicht dafür eignen. Auch sind die Abfälle oft nicht in geeigneten Boxen geladen.

Folgende Beschädigungen können unter anderem an ihrem Fahrzeugen entstehen:

  • Beschädigungen der Bodenbelege durch das Verschieben einer Palette im Fahrzeug
  • Beschädigungen von Verkleidungen der Ladefläche
  • Beschädigungen von hervorstehenden Anbauteilen am Fahrzeug
  • Beschädigungen von vorstehenden Stoßstangen
  • Beschädigungen von Heckklappen oder Türen.
usw.

 

Wir verstehen uns als Dienstleister und möchten/können unseren Kunden und Lieferanten nicht Vorschreiben welche Fahrzeuge sie für die Anlieferung und Abholung bei uns nutzen.

Sie haben aber sicher auch Verständnis dafür,dass wir bei Schäden die durch die Ladevorgänge mit einem Stapler oder Bagger an ihrem Fahrzeug entstehen nicht haften können. Unser Lagerpersonal ist angewiesen nur noch nach genauer Anweisung des Fahrers durchzuführen, der im Schadensfall auch die Verantwortung dafür trägt. Sollte nach Einschätzung unseres Lagerpersonals eine Abladung aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein , bitten wir um Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen
Die Geschäftsleitung